Weitere Deliktsgruppen

 

Straftaten gegen das Leben

Unter dem Begriff „Straftaten gegen das Leben“ werden folgende Kapitalverbrechen zugeordnet:

  • Mord gemäß § 211 StGB
  • Totschlag und Tötung auf Verlangen gemäß §§ 212, 213, 216 StGB
  • Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB
  • Abbruch der Schwangerschaft gemäß §§ 218, 219a, § 219b StGB

 

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit betreffen die Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 223 ff. StGB. Geschütztes Rechtsgut gegen die körperliche Unversehrtheit ist die körperliche Integrität und die Gesundheit eines Menschen. Folgende Straftatbestände sind beispielhaft zu nennen:

  • Köperverletzung gemäß § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
  • Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

 

Raub und raubähnliche Delikte

Der Straftatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB setzt sich aus den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls und denen einer Nötigung zusammensetzt. Daher schützt der Raub sowohl das Eigentum als auch die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit