Weitere Deliktsgruppen
Straftaten gegen das Leben
Unter dem Begriff „Straftaten gegen das Leben“ werden folgende Kapitalverbrechen zugeordnet:
- Mord gemäß § 211 StGB
- Totschlag und Tötung auf Verlangen gemäß §§ 212, 213, 216 StGB
- Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB
- Abbruch der Schwangerschaft gemäß §§ 218, 219a, § 219b StGB
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit betreffen die Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 223 ff. StGB. Geschütztes Rechtsgut gegen die körperliche Unversehrtheit ist die körperliche Integrität und die Gesundheit eines Menschen. Folgende Straftatbestände sind beispielhaft zu nennen:
- Köperverletzung gemäß § 223 StGB
- Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
- Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB
Raub und raubähnliche Delikte
Der Straftatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB setzt sich aus den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls und denen einer Nötigung zusammensetzt. Daher schützt der Raub sowohl das Eigentum als auch die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit.