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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 04.05.2021 (6 StR 137/21) klar, dass falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Soforthilfen als Subventionsbetrug nach §2 64 StGB strafbar sein können. Corona-Soforthilfen sind Subventionen im Sinne der Vorschrift § 264 StGB. Nach Ansicht des BGH musste jedem Antragsteller klar gewesen sein, dass unrichtige Angaben strafbar sein können, weil die Formulare deutlich genug darauf hinweisen.