Vorladung und Vernehmung
Vorladung
Eine Vorladung ist das Gebot, zu oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort – in der Regel auf einer Polizeidienststelle – zu erscheinen. Mit der Pflicht zum Erscheinen korrespondiert die Pflicht dort zu bleiben, bis die Befragung oder erkennungsdienstliche Maßnahme, deren Durchführung die Vorladung dient, abgeschlossen ist.
Rechtliche Grundlage in Hamburg ist § 11 SOG, nach dem die Verwaltungsbehörden eine Person zur Gefahrenabwehr vorladen dürfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Hinweise machen kann, die für die Aufgabenerfüllung der Behörden erforderlich ist. Die Formulierung „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ bedeutet dabei, dass nicht schon bei bloßen Vermutungen vorgeladen werden kann. Auf der anderen Seite bedarf es aber noch keiner konkreten Gefahr.
Bei der Vorladung soll stets auf die Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
Nicht jeder Vorladung muss der Beschuldigte Folge leisten. Regelmäßig ist es aus Sicht der Verteidigung dem Beschuldigten sogar zu empfehlen, nicht bei der Polizei zu erscheinen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, seine Aussage zu verweigern. Kommt es zu einer Vernehmung eines Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden oder durch einen Ermittlungsrichter, müssen die staatlichen Organe zum Schutz der Rechte des Beschuldigten einiges beachten. Verstöße gegen die Beschuldigtenrechte können zu Beweisverwertungsverboten führen. Ähnliches gilt für die Vernehmung von Zeugen.
Leistet die betroffene Person der Vorladung keine Folge, kann die Vorladung nur in zwei Fällen zwangsweise durchgesetzt werden. Zum einen, wenn die Angaben der betroffenen Person zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person erforderlich sind. Zum anderen, wenn die Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen anderen Fällen darf höchstens ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Vernehmung
Bei einer Vernehmung verlangen die Vernehmenden – zum Beispiel Polizeibeamte, aber auch Staatsanwälte oder Richter – in ihrer amtlichen Eigenschaft Auskunft vom Beschuldigten. Die Beamten müssen dem Beschuldigten also gerade in ihrer Funktion gegenübertreten.
Die Vernehmung beginnt mit der Vernehmung zur Person. Sie dient dazu, die Identität des Beschuldigten festzustellen. Nach dem Tatvorwurf folgen die Belehrungen, welche eine besondere Bedeutung im Strafverfahren haben. Belehrt werden muss der Beschuldigte darüber, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dahinter steht der Gedanke, dass in Deutschland niemand dazu verpflichtet ist, ein Verfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen oder bei seiner Überführung aktiv mitzuwirken. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Werden die Belehrungspflichten nicht beachtet, können sich daraus Beweisverwertungsverbote ergeben. Das bedeutet, dass die Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht verwertet werden darf.
Vernehmung von Zeugen
Zeugen können eine wichtige Rolle in der Hauptverhandlung spielen. Hier sollen sie Aussagen über ihre Wahrnehmung machen. Zeuge kann grundsätzlich jeder sein. Ein besonderer Sachverstand ist keine Voraussetzung. Der Zeuge muss zur Vernehmung erscheinen und dort die Wahrheit sagen. Die Aussage verweigern darf der Zeuge nur, wenn er ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO hat. Die Zeugnisverweigerungsrechte können sich sowohl aus persönlichen Beziehungen zum Angeklagten als auch aus der Pflicht ergeben, ein Berufsgeheimnis zu bewahren. So können zum Beispiel Verlobte oder Ehegatten, aber auch Ärzte eine Aussage verweigern.