Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Straftaten im Verkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht normiert Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Straßenverkehr. Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Die Verkehrsstraftaten können unterschieden werden, die im Straßenverkehr und außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden. Beispielsweise können folgende Delikte verwirklicht werden:
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB
- Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315c StGB
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB
- Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gemäß § 316 StGB
- Nötigung gemäß § 240 StGB
- Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG
- Unterlassene Hilfsleitung gemäß § 323c StGB
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB
Im Unterschied zur Ordnungswidrigkeit ist eine Straftat eine gesetzlich verbotene und oft unter Strafe gestellte Handlung. Wer eine Straftat begeht, muss mit einem Eintrag im Bundeszentralregister rechnen. Ordnungswidrigkeiten werden hingegen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vermerkt.
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB
- Dem Beschuldigten ist die Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit kann sich aus körperlichen und geistigen Mängeln ergeben.
Ungeeignet ist der Täter, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führt.
An der charakterlichen Zuverlässigkeit fehlt es regelmäßig, wenn der Beschuldigte folgende Straftaten begangen hat:
- Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB
- Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB
- Vollrausch gemäß § 323a StGB
2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111a StPO geregelt. Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
- ein dringender Tatverdacht
- und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält und ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird.
3. Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können durch eine Verletzung der vorgenannten Verkehrsstraftaten entstehen, weshalb eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden kann.
Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht
Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist in § 1 OWiG definiert, was eine Ordnungswidrigkeit ist.
- Hiernach ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
- Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. (§ 1 OWiG).
Im Straßenverkehr existieren eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten. Häufige Verkehrsverstöße sind eine zu hohe Geschwindigkeit und das falsche Halten bzw. Parken.