Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme

Durchsuchung

Die Durchsuchung, die in §§ 102 ff. StPO geregelt ist, kann zum einen dem Auffinden von Beweismaterial, zum anderen aber auch der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Zu unterscheiden ist die Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 StPO von der Durchsuchung bei anderen Personen gem. § 103 StPO.

Durchsuchung beim Verdächtigen und bei anderen Personen 

Durchsuchungen können grundsätzlich von Beginn der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils erfolgen. Die Durchsuchung nach § 102 StPO hat den Zweck, Beweismittel aufzufinden oder Verdächtige zu ergreifen. Durchsucht werden können dazu sowohl Wohnungen und Räume, die der Beschuldigte nutzt als auch bewegliche Sachen, die dem Beschuldigten gehören – wobei hierzu alle Gegenstände gehören, die er in Besitz oder Gewahrsam hat. Darüber hinaus kann auch der Beschuldigte selbst durchsucht werden, wobei hier die Durchsuchung von der Untersuchung zu unterscheiden ist. Während bei der Durchsuchung nach Beweismitteln am Körper gesucht wird, geht es bei der Untersuchung um Maßnahmen wie zum Beispiel Gegenüberstellungen oder Blutentnahmen.

Durchsucht werden kann eine Person, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Beteiligter einer Straftat in Betracht kommt. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht worden ist.

Durchsuchungen bei anderen Personen nach § 103 StPO sind nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme von Gegenständen zulässig. Notwendig ist, dass Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die gesuchte Person, die Spur oder die Sache sin in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Anders als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten genügt ein Verdacht alleine also nicht.

Beschlagnahme

Die Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand nicht freiwillig herausgeben möchte. Das Beweismittel wird dann nach vorheriger Anordnung dem Gewahrsamsinhaber weggenommen, bzw. durch andere Maßnahmen wie z.B. die Versiegelung sichergestellt.

Sicherstellung

Die Sicherstellung ist in § 94 Abs. 1 StPO erwähnt. Diese erfolgt i.d.R., wenn sich ein Beweismittel im Gewahrsam einer Person befindet und diese ausdrücklich oder stillschweigend bereit ist, es freiwillig herauszugeben. In diesem Fall wird der Gegenstand in Verwahrung genommen.

Beweismittel sind alle Gegenstände, die für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können. Neben den offensichtlichen Beweismitteln wie der Tatbeute oder Tatwerkzeugen können dies auch Beweismittelträger sein, von denen die eigentlichen Beweismittel nicht oder nur unter Schwierigkeiten getrennt werden können, wie zum Beispiel Kleidungsstücke mit Blut- oder Spermaspuren.

Notwendig ist, dass jedenfalls ein Anfangsverdacht besteht, also konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde. Bloße Vermutungen genügen dazu nicht.