Das Strafverfahren
Ladung und Vernehmung
Nicht jeder Vorladung muss der Beschuldigte Folge leisten. Regelmäßig ist es aus Sicht der Verteidigung dem Beschuldigten sogar zu empfehlen, nicht bei der Polizei zu erscheinen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, seine Aussage zu verweigern. Kommt es zu einer Vernehmung eines Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden oder durch einen Ermittlungsrichter, müssen die staatlichen Organe zum Schutz der Rechte des Beschuldigten einiges beachten. Verstöße gegen die Beschuldigtenrechte können zu Beweisverwertungsverboten führen. Ähnliches gilt für die Vernehmung von Zeugen.
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist eine der schwerwiegensten Einschnitte in die Grundrechte des Beschuldigten. Sie darf daher nur unter engen Vorraussetzungen angeordnet werden. Wann eine Untersuchungshaft angeordnet werden darf, was der Staat während der Untersuchungshaft zu beachten hat und wie sich gegen die Untersuchungshaft gewehrt werden kann, ist im Wesentlichen in den §§ 112 ff. StPO und § 304 StPO geregelt.
Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme
Die Durchsuchung, die in §§ 102 ff. StPO geregelt ist, kann zum einen dem Auffinden von Beweismaterial, zum anderen aber auch der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Zu unterscheiden ist die Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 StPO von der Durchsuchung bei anderen Personen gem. § 103 StPO.
Die Sicherstellung ist in § 94 Abs. 1 StPO erwähnt. Diese erfolgt i.d.R., wenn sich ein Beweismittel im Gewahrsam einer Person befindet und diese ausdrücklich oder stillschweigend bereit ist, es freiwillig herauszugeben. In diesem Fall wird der Gegenstand in Verwahrung genommen.
Die Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand nicht freiwillig herausgeben möchte. Das Beweismittel wird dann nach vorheriger Anordnung dem Gewahrsamsinhaber weggenommen, bzw. durch andere Maßnahmen wie z.B. die Versiegelung sichergestellt.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch ein Gericht angeordnet werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer aufgrund einer verkehrsrechtlichen Straftat aufgefallen ist. Um den Führerschein neu beantragen zu können, muss der Betroffene eine Sperrfrist einhalten, die mindestens drei Monate andauert.
Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren dar, das nur bei leichteren Straftaten (sog. Vergehen) in Betracht kommt und der Entlastung der Justiz dient. Nach schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft setzt der Richter ohne vorherige Anhörung die Strafe durch Beschluss fest, der dem Beschuldigten üblicherweise durch die Post zugestellt wird. Dem Beschuldigten bleibt dadurch eine belastende Hauptverhandlung erspart. Wird der Angeklagte zu Unrecht belangt oder hält er die verhängte Strafe für zu hart, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.
Vermögenseinziehung
Unter dem Mantra „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“ hat der Gesetzgeber mit seiner grundlegenden Reform der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung von 2017 eine „dritte Säule“ des Strafrechts schaffen wollen. Und in der Tat sehen sich nach anfänglicher Zurückhaltung der Praxis immer häufiger Beschuldigte, aber auch Dritte mit den weitreichenden Folgen der Vermögensabschöpfung konfrontiert. Dies ist besonders heikel, weil im Rahmen der Vermögensabschöpfung die Unschuldsvermutung nicht gelten soll.
Weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden
Den Ermittlungsbehörden stehen viele weitere, teils sehr einschneidende Maßnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung. Dabei wird der Gesetzgeber nicht müde, den Ermittlungsbehörden immer weitreichendere Befugnisse einzuräumen. Vermehrt kommen dabei auch technische Hilfsmittel zum Einsatz, etwa bei der akutischen Wohnraumüberwachung oder beim hoch umstrittenden Staatstrojaner, die regelmäßig zu empfindlichen Eingriffen in die Privatssphäre des Beschuldigten, aber auch Dritter führen. Bei sämtlichen Maßnahmen müssen die Ermittlungsbehörden jedoch die Vorschriften der StPO zum Schutz der Rechte des Beschuldigten sowie dessen Grundrechte beachten. Verstöße der Ermittlungsbehörden können dazu führen, dass unrechtmäßig erlangte Beweise nicht verwertet werden dürfen.