Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftskriminalität ist die Bezeichnung für Straftaten, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen. Die strafbaren Handlungen können sich dabei gegen Unternehmen, Privatpersonen oder den Staat richten.

Betrugsdelikte

Der Betrug gehört zu den Vermögensdelikten und ist in der Vorschrift § 263 StGB normiert. Es existieren viele Sonderformen des Betrugs, zum Beispiel  Computerbetrug, Prozessbetrug, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Kreditbetrug, , EC-Karten-Betrug, Internetbetrug.

Der § 263 StGB schützt das Vermögen. Es ist ein Selbstschädigungsdelikt. Im Unterschied zu den Eigentumsdelikten werden nicht einzelne wirtschaftliche Positionen geschützt, sondern die Summe der gesamten Positionen.

Betrug bei Corona-Soforthilfen

Im Verlauf der COVID-19-Pandemie standen kleine und mittlere Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler und vor allem Solo-Selbständige vor neuen, existenziellen Herausforderungen. Nun sehen sich Einige dem Verdacht des Subventionsbetrugs ausgesetzt, weil ihnen vorgeworfen wird, Anträge auf Soforthilfe nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaften ermitteln zunehmend auch wegen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Gegen Apotheker, Ärzte und gegen die Betreiber von Testzentren steht ebenfalls schnell der Verdacht des Betruges bei Abrechnungen im Raum. 

Abrechnungs­betrug

Als Abrechnungsbetrug wird ein Komplex von Betrugstaten bezeichnet, bei denen Leistungserbringer im Gesundheitswesen sich Vorteile erschleichen – meist in form von Vergütungen -, in dem sie Leistungen abrechnen, die sie so nicht erbracht haben. Betroffen sind dabei nicht nur Krankenhäuser und Ärzte, sondern sämtliche Berufsgruppen im medizinischen Sektor.

Der Abrechnungsbetrug bei Apothekern ist in mehreren Konstellationen denkbar. Er kann den Abrechnungsbetrug zu seinem eigenen Vorteil sowie auch zum Vorteil eines Kunden begehen. Beispielsweise gibt der Apotheker dem Patienten bzw. Kunden ein günstiges generisches Medikament, rechnet aber das teurere Originalpräparat ab.

Eine typische Fallkonstellation beim Abrechnungsbetrug durch den Arzt ist die Abrechnung einer Leistung, die der Arzt nicht erbracht hat.  Möglich ist auch, dass der Arzt in einer Abrechnung eine tatsächlich erbrachte Leistung einer falschen Leistungskategorie abrechnet. Im Regelfall werden die Krankenkassen bei einem Abrechnungsbetrug geschädigt. Aber auch Patienten können von dem Arzt betrogen werden. 

Kriminalistisch nehmen die Fälle des Abrechnungsbetrugs in den letzten Jahren zu. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sehen sich vor allem Betreiber von privaten Testzentren des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs ausgesetzt.

 

1. Tatbestand der Vorschrift § 263 StGB

Der sogenannte Abrechnungsbetrug hat im deutschen Recht keinen eigenen Tatbestand, sondern fällt unter den (herkömmlichen) Betrug nach § 263 StGB.

Nach § 263 StGB ist strafbar, wer einen anderen durch Täuschung einen Vermögensschaden zufügt, um sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aus diesem zunächst einfach anmutenden Grundtatbestand folgen vielschichtige Betrugskonstellationen, über die sich Juristen bis heute ausgiebig streiten. Der Themenkomplex des Abrechnungsbetrugs ist insoweit nur einer von vielen.

Eine Täuschung wird von der Rechtsprechung als eine Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen definiert. Getäuscht werden kann nach § 263 Abs.1 StGB, indem entweder falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt werden.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie lautet der Vorwurf an die Betreiber von privaten Testzentren häufig, sie hätte falsche Angaben über die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Tests gemacht.

2. Besonders schwerer Fall des Betrugs

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von vermeintlich vorgenommene Corona-Tests steht häufig der Vorwurf des besonderes schweren Falles des Betrugs im Raum.

Nach § 263 abs. 3 Satz 1 StGB sieht das Gesetz in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Anders als beim „einfachen“ Betrug sieht das Gesetz die Möglichkeit noch eine Geldstrafe zu verhängen, nicht vor.

Relevant beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs sind insbesondere der § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor.

Demnach liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs in der Regel vor, wenn bei der falschen Abrechnung gewerbsmäßig gehandelt oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde.

Von Gewerbsmäßigkeit kann gesprochen werden, wenn in der Absicht gehandelt wird, sich durch Betrugstaten nicht nur vorübergehend eine Einkommensquelle zu erschließen.

 

Untreue

Untreue im Sinne der Vorschrift § 266 StGB setzt keine Bereicherungsabsicht voraus, sondern lediglich einen Vermögensnachteil für das Vermögen des Treugebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein derartiger Vermögensnachteil gegeben, wenn eine bloße Vermögensgefährdung eingetreten ist, ohne dass sich diese Vermögensgefährdung realisiert haben muss.

Adressaten dieser Norm sind alle, die aufgrund ihrer Stellung eine Vermögensbefugnis über das Vermögen eines anderen besitzen und somit als Täter für den „Missbrauchtatbestand“ in Frage kommen.

Der „Treuebruchtatbestand“ ist die zweite Variante. Diese bezieht sich auf sämtliche Personen, die aufgrund ihrer besonderen Position die Pflicht besitzen, ein fremdes Vermögeninteresse wahrzunehmen.

Steuerstraftaten

Die bekannteste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Sie ist in der Vorschrift § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, die nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt.